Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sager + Mack GmbH & Co. KG
I Allgemeines
- Wir liefern ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden „Bedingungen“), wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die gesetzlichen Regelungen gelten, soweit sie in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Insbesondere zwingende gesetzliche Regelungen bleiben von diesen Bedingungen unberührt. Verbrauchern gegenüber gelten ausschließlich die gesetzlichen Regelungen. Die Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Lieferungen an denselben Käufer, ohne dass auf ihre Geltung erneut hingewiesen werden muss. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich mit ihnen einverstanden erklären, wobei für den Inhalt einer derartigen Erklärung unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich ist.
- Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Für den Inhalt von Abmachungen, insbesondere die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, ist unsere schriftlichen Bestätigung maßgeblich. Anzeigen und Erklärungen, die der Käufer uns gegenüber abgibt (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Angaben über unsere Ware (technische Daten, Maße u. a.) sind grundsätzlich nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich, wobei für deren Inhalt unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich ist.
II Preise und Zahlungsbedingungen
- Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde (wofür eine schriftliche Vereinbarung maßgeblich ist), ab Werk. Die Verpackung wird nach Aufwand gesondert berechnet.Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware liegenden externen Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; andernfalls gilt der ursprünglich vereinbarte Preis. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Käufer schriftlich mitgeteilt haben.
- Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen nach Empfang der Ware. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Käufer in Verzug. Anderweitige Zahlungsziele müssen ausdrücklich vereinbart sein, wobei für den Inhalt einer solchen Vereinbarung unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich ist.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, sofern der Anspruch nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Den Nachweis eines höheren Verzugsschadens
behalten wir uns vor. - Gerät der Käufer mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Entsprechend besteht unser Rücktrittsrecht auch, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers herabzusetzen, und somit unseren Kaufpreisanspruch gefährden. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Zu dieser Abholung ist erforderlich, dass die von uns mit der Abholung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände betreten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.
- Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gemäß vorstehender Ziffer 6. behalten wir uns vor vom Käufer Sicherheit zu verlangen.
III Eigentumsvorbehalt
- Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aus irgendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehen, unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung von uns gelieferter Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten; besitzen Dritte das Eigentum an derartigen Erzeugnissen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für entstehende Erzeugnisse das Gleiche wie für die übrige Vorbehaltsware.
- Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß der nachfolgenden Ziffern 3. – 5. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Der Käufer tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Der Käufer ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem möglichen Widerruf einzuziehen, sollte der Käufer seinen uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen, oder in sonstiger Weise ein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegen. Zur Abtretung der Forderung oder zu sonstigen Verfügungen über diese ist der Käufer in keinem Fall berechtigt.
- Auf unser Verlangen ist der Käufer bei einem Widerruf der Einziehungsbefugnis gemäß vorstehender Ziffer 3. verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten –,
dem Abnehmer die Abtretung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benachrichtigung nachzuweisen, sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderung notwendigen
Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. - Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.
- Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte unverzüglich zu benachrich¬tigen. Hält der Käufer einen Zahlungstermin nicht ein oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Rückgabe der Vorbehaltsware oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers auf uns zu verlangen; ein solches Rückgabeverlangen stellt nicht automatisch auch einen Rücktritt vom Vertrag dar.
IV Lieferzeit
- Unsere angegebenen Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und stehen unter dem Vorbehalt einer rechtzeitigen Selbstbelieferung. Hiervon abweichende Vereinbarungen über Lieferzeiten müssen ausdrücklich erfolgen, wobei für den Inhalt derartiger Vereinbarungen unsere schriftliche Bestätigung maßgeblich ist. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Käufer unverzüglich. Ein Lieferverzug durch uns setzt in jedem Fall eine Mahnung voraus.
- Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Lieferung in Rückstand und hat uns der Käufer erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzung richten sich nach Ziffer VI. 7.
- Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben (wie zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers richten sich nach Ziffer VI. 7. Treten wir zurück, erstatten wir dem Käufer unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen.
V Versand und Gefahrübergang
- Die Lieferung erfolgt ab Werk oder Auslieferungslager. Der Versand an einen anderen Bestimmungsort (Versendungskauf) erfolgt auf Wunsch und auf Kosten des Käufers. Versandweg und Versandart werden von uns bestimmt, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Käufers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Käufer, ebenso wie etwaige anfallende Zölle, Gebühren, Steuern oder sonstige öffentliche Abgaben.
- Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen, wobei die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Waren auf den Käufer übergeht, so bald wir die Ware dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Insbesondere zufällige Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu vertreten.
- Ist kein Versendungskauf vereinbart, geht die Gefahr spätestens auf den Käufer über, sobald ihm die Ware übergeben wurde. Haben wir dem Käufer angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Käufer über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben bzw. er sich aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug befindet.
VI Pflichtverletzung wegen Mängel
- Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung nicht erkennbare Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware hinsichtlich dieser Mängel als genehmigt. Als „unverzüglich“ gilt eine Anzeige innerhalb von maximal zwei Wochen nach Eingang der Ware bzw. bei nicht bei einer ordnungsgemäßen Eingangsuntersuchung erkennbaren Mängeln nach deren Entdeckung. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln.
- Unsere Gewährleistung erstreckt sich auf eine der vereinbarten Beschaffenheit entsprechende Mangelfreiheit der Ware.
- Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, bieten wir dem Käufer Gewährleistung durch Abtretung dieser Ansprüche an. Ein Anspruch des Käufers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entstehen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kostenauslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Gerichtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt werden.
- Möchte der Käufer seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen, kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Betracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Käufer zu haften, beschränkt sich unsere Gewährleistung zunächst auf die Nacherfüllung, d. h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. die ausgetauschten Teile muss der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften hierzu an uns herausgeben und uns die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit geben. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu innerhalb einer angemessenen, vom Käufer gesetzten Frist nicht in der Lage, oder ist diese Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten (bei nichtunerheblichen Mängeln) oder den Kaufpreis zu mindern.
- Schadensersatzansprüche bei Mängeln richten sich ausschließlich nach Ziffer VI. 7.
- Unsere Gewährleistung wegen Mängeln beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware; dies gilt nicht für arglistig verschwiegene Mängel, oder wenn dieser Gewährleistungsfrist zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
- Weitergehende Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind bis auf die nachfolgend genannten Fälle ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, oder soweit es sich um Schäden handelt, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht resultieren, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt. Weiterhin gilt die Haftungsfreizeichnung nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen einer Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben, oder wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben. Der Ausschluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt schließlich nicht für Ansprüche des Käufers gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
VII Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist, soweit gesetzlich zulässig, Schwäbisch Hall. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus einer Geschäftsbeziehung mit dem Käufer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten – auch im Wechselund Scheckprozess – ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Schwäbisch Hall. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben.
VIII Schlussbestimmungen
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer, auch bei Lieferungen ins Ausland, gilt ausschließlich deutsches Recht, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestim¬mungen nicht berührt. Die rechtsunwirksame oder lückenhafte Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem von den Parteien wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Stand Januar 2010